Neue Maskenpflicht an Flughäfen und in Flugzeugen
Für Reisende und sonstige Gäste gilt ab dem 6. Lebensjahr auf dem gesamten Flughafengelände (Land- und Luftseite, Transportwege zum Flugzeug) und an Bord der Flugzeuge die Pflicht eine medizinische Maske zu tragen. Diese kann sowohl eine OP-Maske wie auch FFP2-Maske oder eine Maske mit der Kennung KN95/N95 ohne Ausatemventil sein. Masken sind von den Reisenden und Gästen mitzubringen.
Aktuelle Einreiseverordnung zunächst gültig bis 31. März
Die Test- und Nachweispflicht für die Herkunftsgebiete wurde verändert, es gilt der Oberbegriff Risikogebiet, man unterscheidet jetzt zwischen
- Gebieten mit erhöhtem Risiko für eine Infektion:
Jeder Einreisende muss nach Aufenthalt in einem Risikogebiet spätestens 48 Stunden nach Einreise ein negatives Testergebnis vorweisen können.
- Gebieten mit einem besonders hohen Infektionsrisiko. Dazu zählen:
a) Hochinzidenzgebiete
b) Virusvarianten-Gebiet
Bei Einreise aus einem Hochinzidenz- oder einem Virusvarianten-Gebiet muss ein Nachweis über ein negatives Testergebnis bereits bei Einreise vorgelegt werden. Der Nachweis ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer Sprache, zu erbringen. Die Abstrichnahme darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein.
Das RKI informiert über die aktuellen Risikogebiete unter: Risikogebiete nach RKI
Zudem sind die Fluggäste weiterhin verpflichtet, sich online vor Abflug nach Deutschland zu registrieren Digitale Einreiseanmeldung. Die Pflicht zur Absonderung (Quarantäne) bleibt ebenfalls unberührt. Verordnung für Ein- und Rückreisende in Baden-Württemberg.
Weitere Information für abreisende Passagiere:
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